Informationen für Landwirte und Lohnunternehmen
Wild- und Kitzrettung Norderland e.V.

WICHTIG ZU WISSEN

Der allgemeine Tierschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und mit Artikel 20a im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert. Auch gem. § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 

§ 39 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besagt, dass es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Zudem besteht für Grundeigentümer jagdbarer Flächen nach dem Bundesjagdgesetz eine Verpflichtung zur Hege.

Das Jagdrecht und damit die Hegepflicht gem. § 1, Abs. 1, Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer.

Die Mahd ohne Schutzmaßnahmen ist für sich allein kein vernünftiger Grund, ein Tier zu verletzen oder zu töten.

Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips sind somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen der Mähflächen verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (Hegepflicht gem. § 1, Abs. 1, Satz 1 BJagdG), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mäharbeiten eine Gefahr setzt.